Unter Winterdienst versteht man die Erhaltung der Verkehrssicherheit auf Straßen, Plätzen und Wegen bei Behinderungen durch Schnee oder Eis. Sie dient der Unfallvorsorge und Gewährleistung der sicheren Befahr- und Begehbarkeit. In den meisten Städten sind Hauseigentümer verpflichtet
auf dem Gehweg einen mindestens 1,20 bis 1,50 Meter breiten Gang zu schaufeln, so dass zwei Passanten aneinander vorbeigehen können. Danach sollte auch gestreut werden, wenn man nicht grobfahrlässig handeln möchte.
In der Regel sollte werktags ab 7.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ab 8.00 bzw. 9.00 Uhr mit der Räumung begonnen werden. Dies richtet sich nach dem jeweiligen Landesgesetz oder nach der Ortssatzung. Die Räumpflicht gilt normalerweise bis 21.00 Uhr
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